
September 1999
Die CMR ( Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19.05.1956 und Protokoll vom 05.07.1978 ) enthält keine Bestimmungen über die Identität desjenigen, der die Haftung für die Verladung der Fracht übernehmen muss.
Die Parteien können sich jedoch vertraglich einigen.
Wenn keine Bestimmung vereinbart worden ist, nehmen die Gerichte im allgemeinen an, daß das zuständige Gericht das Gericht des Erfüllungsortes ist, um die verschiedenen einzeln vorgenommenen Transportoperationen zu beurteilen.
Generell ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, daß das Einladen und das Verstauen für die Versendung der kleinen Frachtstücke ( Messagerie ) zu Lasten des Frachtführers und für die größeren Frachtstücke zu Lasten des Auftraggebers geht, aber die französischen Richter gehen davon aus, daß der Frachtführer die Ladung in jedem Zustand prüfen muß, auch wenn der Artikel 8 CMR nicht eine solche Verpflichtung vorsieht. (Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 3. Mai 1976 Nr. 75.10.439 BT 1976 S. 317. Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 14. Juni 1976 Nr. 75.12.360 BT 1976 S. 342. Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 1. Dezember 1992 Nr. 91.12.670. Bull. Civ. IV Nr. 388 S. 273).
Der Frachtführer, der nicht diese Prüfung vorgenommen hat, kann teilweise ( nach richterlichem Ermessen ) für die Schäden verantwortlich sein. (Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 10. Oktober 1989 Nr. 87.17.179 BT 1989 S. 673).
Im internationalen Transport ( nicht im nationalen französischen Transport ) hat der Frachtführer die Verpflichtung, die Vorbehalte nach der Übernahme der Frachtstücke anzugeben, wenn der Verpackungsfehler offensichtlich ist. Bei einem Fehler kann er sich nicht mehr im Nachhinein auf einen offensichtlichen Verpackungsfehler berufen. (Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 12. Oktober 1981 Nr. 79 - 16.599 BT 1981 S. 576). Da das Verladen zu Lasten des Auftraggebers geht, liegt es an dem letzteren, zu beweisen, daß der Verladefehler offensichtlich war. (Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 22. Juli 1986 Nr. 84.11.792 BT 1986 S. 516.) Erst recht gilt das gleiche, wenn das Verladen zu Lasten des Frachtführers geht.
Der Frachtführer hat prinzipiell nicht die Quantität und das Gewicht der Ware zu überprüfen, außer es besteht eine gegensätzliche Bestimmung in dem Vertrag. Jedoch ist er derjenige, der als erster verantwortlich wäre, wenn aufgrund der Tatsache der Überlastung die Bestimmungen der französischen Straßenverkehrsordnung nicht beachtet werden. Er muß beweisen, daß die Angaben auf den Frachtdokumenten den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechen und daß er nicht wissen konnte, daß das tatsächlich transportierte Gewicht der Fracht höher war. Es obliegt dem Frachtführer, dem Spediteur die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung mitzuteilen. Auch wird er dafür verantwortlich gemacht, sei es alleine, sei es mit dem Spediteur, wenn das auf dem Transportdokument angezeigte Gewicht über der erlaubten Grenze liegt.
In Anwendung des Artikel 8 PAR 2 CMR müssen die Vorbehalte des Frachtführers hinsichtlich der angegeben werden. Die französischen Richter gehen davon aus, daß die Vorbehalte genauer bestimmt werden müssen. Handelskammer vom Kassationshof vom 15. Februar 1992 Nr. 79-16.347 BT 1982 S.182. Der Auftraggeber muß sie, wenn er den Frachtbrief unterschreibt, akzeptiert haben. Bei einem Fehler muß der Frachtführer entweder die Entgegennahme ablehnen. Folglich könnte er aber den Beweis erbringen, daß seine Ablehnung, die Fracht auszuführen, gemäß den vereinbarten Bestimmungen gerechtfertigt ist. Oder der Frachtführer muß bei einem Fehler den zuständigen Richter dazu veranlassen, einen Sachverständigen zu bestellen, damit dieser in Anwendung des Artikel 106 des Handelsgesetzbuchs eine Meinung über die Bedingungen der Ladung äußert.
Wer muß den Frachtbrief ausstellen? Darauf gibt es in der französischen Interpretation der CMR keine Antwort und die Rechtsprechung hat nach meiner Kenntnis keine prinzipielle Antwort.
Professor Rodière, großer Spezialist des französischen Transportrechts zieht in Betracht, daß diese Verpflichtung nicht dem Frachtführer obliege, sondern dem Spediteur, in dem er sich auf die Tatsache bezieht, daß ursprünglich der "Frachtbrief" ein echter Brief mit Anweisungen war, den der Auftraggeber dem Frachtführer übergab. Außerdem bezieht sich die Doktrin auf die Konvention, die auf den Eisenbahntransport ( CIM ) anwendbar ist, welche in diesem Punkt präziser ist als die CMR und genauer bestimmt, daß es dem Auftraggeber obliegt, diese aufzustellen.
Außerdem kann man indirekt sagen, daß die CMR dem Auftraggeber die Verpflichtung auferlegt hat, den Frachtbrief auszustellen, da der Artikel 7 zeigt, daß der Auftraggeber im Falle einer falschen Erklärung auf dem Frachtbrief verantwortlich ist, selbst wenn es der Frachtführer ist, der diesen ausgestellt hat.
Es existiert in Frankreich eine Praxis, die, nachdem was mir berichtet worden ist, nicht in Deutschland existiert, oder wenigstens nicht mit der gleichen Einfachheit existiert: dies ist die Stillegung des Fahrzeugs durch die Gendarmen aufgrund Verstoßes gegen die Fahrzeiten. Die Beendigung der Stillegung geschieht nur unter der Bedingung und die Papiere des Fahrzeugs sind nur unter der Bedingung dem Fahrer zurückzugeben, um ihm zu erlauben weiterzufahren und seine Ware auszuliefern, wenn er eine Kaution überweist. Diese Kaution kann erhoben werden, da sie auf die Höhe der begangenen Verstöße beschränkt ist. Der Artikel 9-2 des Gesetzes Gayssot verstärkt diese Möglichkeit, damit die Prüfer die Stillegung des Fahrzeugs anordnen können. "..."
In Anwendung dieser neuen Bestimmung:
Ein Fehler bei der Ausstellung oder die ungenügenden Ausstellung des Frachtbriefes begründet eine neue, nicht ausreichende, aber ergänzende Bedingung, die die Stillegung des Fahrzeugs nach sich zieht. Dies stellt ein besonderes Problem für die ausländischen Frachtführer dar, die schwieriger als die französischen Frachtführer den Betrag der Strafe überweisen können. Da man im Durchschnitt 5000 FF für jede Übertretung rechnen muß und es nicht selten vorkommt, daß die Prüfer mehrere Übertretungen ahnden, kann der Betrag sehr hoch sein.
In Anwendung eines Rundschreibens vom 3. November 1998 ist das folgende Dokument, das durch ... vorgesehen ist, nicht durch den internationalen Transport abbedungen. Dieses Rundschreiben sieht vor, daß "die Nichtvorlage eines CMR - Frachtbriefes eine sofortige Stillegung des Fahrzeugs begründen kann".
Die deutschen Frachtführer, die in Frankreich eine Kabotage ausführen wollen und somit dem nationalen französischen Recht unterworfen sind, müssen daran erinnert werden, daß in Anwendung des Artikel 25 des Gesetzes Nr. 95-96 vom 1. Februar 1995, der Auftraggeber ihnen die Liste der zu vollbringenden Leistungen und der Zusatzleistungen genauso wie die Dauer der Leistungen übergeben muß. Bei Nichtvorlage dieses Dokuments wird angenommen, daß beim Frachtführer keine Zusatzleistung bestellt wurde, welcher somit nicht deren Bezahlung beanspruchen kann.
In Anwendung des Artikel 26 dieses gleichen Gesetzes vom 1. Februar 1995, muß der Frachtführer gleichermaßen ein "Folgedokument" ausstellen, welches alle durchgeführten Leistungen zusammenfassen muß. Wenn es bei der Durchsicht dieser zwei Dokumente so erscheint, daß die Leistungen von dem Frachtführer durchgeführt worden sind, der ursprünglich nicht vorgesehen war, kann folglich die Haftung des Auftraggebers betroffen sein, wenn die Schäden bei Ausführung dieser Leistungen verursacht worden sind ( Beispiel im Falle eines Arbeitsunfalls ).
Im Falle aufeinanderfolgender Frachtführer:
Der erste Frachtführer ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesamtheit der Transporte verantwortlich. (Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation vom 13. April 1976 Nr. 74-12-802 BT 1976 S. 257). An ihn muß das Opfer sein Begehren richten. Dieser Frachtführer, den man "Hauptfrachtführer" nennen kann, muß den anderen Frachtführern alle Besonderheiten mitteilen. Er ist folglich dazu angehalten, wie ein Spediteur, den anderen folgenden Frachtführern die gleichen Rechte und Verpflichtungen zu gewähren, ( Artikel 99 ff des Handelsgesetzbuchs). Jeder Frachtführer ist also dem vorausgehenden Frachtführer gemäß Artikel 103 des Handelsgesetzbuchs einer Haftungsvermutung unterlegen. Währenddessen muß in Anwendung der CMR die den Schaden behebende Abfindung durch alle Frachtführer überwiesen werden gemâss dem anteil an der Fahrt oder der von jedem der beiden erhaltenen Honorare. Diese Verteilung ist nicht durch gesetzliche Bestimmungen vorgesehen, die das nationale Recht leiten, jedoch nimmt der französische Richter inzwischen manchmal eine gemeinschaftliche Haftung der Frachtführer an.